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Interessenbekundungsverfahren der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
zur Ermittlung geeigneter Interessenten für den Betrieb von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum

 

1.       Sachlicher Hintergrund

Mit dem Mobilitätsplans Zukunft (MOPZ) hat sich die Hanse- und Universitätsstadt Rostock das Ziel gesetzt eine klimafreundliche und stadtverträgliche Verkehrsmittelnutzung zu fördern. Ein zentraler Baustein und Kernmaßnahme des MOPZ ist in diesem Zusammenhang der Ausbau des Carsharing-Angebots in der Stadt. Carsharing trägt zu einer Reduktion der CO2-Emissionen sowie des Flächenverbrauchs bei, denn jedes Carsharing-Fahrzeug kann zwischen 3 und 10 private Fahrzeuge ersetzen.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock vergibt Stellplätze für den Betrieb eines stationsbasierten Carsharing-Angebots auf Grundlage des Gesetzes zu Förderung des Carsharing in Mecklenburg-Vorpommern (CsgG M-V).

Es werden Interessenten für den Betrieb von insgesamt 15 Stellplätzen frühestens ab 01.04.2023 gesucht. Den avisierten Betriebsbeginn je Stellplatz entnehmen Sie bitte der Anlage 1- Stellplatzliste.

2.       Zu vergebende Standorte

Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens werden insgesamt 15 Stellplätze an 11 Standorten vergeben. Dabei wird jeder Stellplatz einzeln vergeben, d. h. Anspruch auf alle Stellplätze an einem Standort besteht nicht.

Einige Stellplätze werden zukünftig mit e-Ladesäulen ausgestattet werden und sind für die Bereitstellung von e-Carsharing-Fahrzeugen vorgesehen.

Eine detaillierte Beschreibung jedes einzelnen Stellplatzes inkl. Lageplan entnehmen Sie bitte der Anlage 1.

3.       Dauer und Art der Überlassung

Die Stellplätze werden ab dem 01.04.2023 für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren, d. h. bis zum 31.03.2028 vergeben. Abweichungen bei der Überlassungsdauer entnehmen Sie bitte der Stellplatzbeschreibung in Anlage 1.

Nach erfolgreicher Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren und Auswahl zum Betrieb des Carsharing-Stellplatzes hat der Carsharing-Anbieter selbst die Sondernutzungserlaubnis für die jeweiligen Stellplätze beim Amt für Mobilität, Fachbereich Verkehrsbehördliche Aufgaben (mobilitaet@rostock.de) zu beantragen. Mit dem Antrag auf Sondernutzung ist auch ein formloser Antrag auf verkehrsrechtlicher Anordnung der amtlichen Beschilderung je Stellplatz einzureichen. Die Anforderungen an die Beschilderung entnehmen Sie bitte der Anlage 2 – Hinweise zur Beschilderung. Die Stellplätze werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

4.       Zugangsvoraussetzungen

Am Auswahlverfahren können sich alle Anbieter beteiligen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien erfüllen:

(1)    Das Carsharing-Angebot muss die im § 2 CsgG M-V aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Im Sinne des Gesetzes ist

1.       ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten sowie selbstständig reserviert und genutzt werden kann,

2.       ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge stationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich sind,

3.       stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.

(2)    Des Weiteren müssen nachfolgende Anforderungen an das Angebot und die Fahrzeugflotte erfüllt werden:

1.       Carsharinganbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.

2.       Carsharinganbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:

i.      Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.

ii.      Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises nicht überschreiten.

iii.      Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der Fahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom) liegen.

iv.      Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt.

v.      Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und Fahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden Fahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.

3.       Carsharinganbieter mit Fahrzeugflotten bis zu fünf Fahrzeugen weisen mindestens zehn registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug auf und solche mit einem Angebot von mehr als fünf Fahrzeugen mindestens 15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug. Als Fahrzeugflotte gilt die Gesamtheit der Fahrzeuge des jeweiligen Anbieters aus dem Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Davon ausgenommen sind solche Anbieter, die mit einem entsprechenden Angebot erstmalig in Rostock tätig werden wollen. In diesem Fall sind die Angaben für die Gesamtflotte in Deutschland zu tätigen.

4.       Der Carsharinganbieter informiert im Falle der Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge in geeigneter Weise (insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, Internet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen) – soweit verfügbar – über die Standorte der für das Carsharingfahrzeug geeigneten Ladestationen, die Art der Stromversorgung an diesen Ladestationen und die Herkunft der bezogenen Elektrizität. Dafür benennt er den Anbieter und den Stromtarif.

(3)    Das Carsharing-Angebot erfüllt die Kriterien des Blauen Engel CarSharing (DE-ZU 100), Ausgabe Januar 2018 – Version 4. Die Vorlage des Gütesiegels ist nicht erforderlich.

Der Carsharing-Anbieter kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1, 2 und 3 durch die Vorlage der Vertragsbedingungen, Tarife und seiner Kundeninformationen (insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, den Internetauftritt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nachweisen. Der Nachweis über die Einhaltung des Fahrzeug-Fahrtberechtigten-Verhältnisses (Abs. 2, Nr. 3) sowie der Kriterien des Blauen Engel Carsharing erfolgt über Anlage 3 – Nachweise und Eigenerklärung.

5.       Anforderungen an den Betrieb

Der ausgewählte Carsharing-Anbieter verpflichtet sich zur Inbetriebnahme des jeweiligen Stellplatzes spätestens binnen 4 Wochen nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Bei lieferbedingten Verzögerungen ist das Amt für Mobilität, Fachbereich Verkehrsbehördliche Aufgaben unverzüglich zu informieren.

Die Übernahme der Nutzung eines Carsharing-Stellplatzes im öffentlichen Straßenraum ist laut §5 CsgG M-V mit einer Betriebspflicht verbunden, d.h. es muss ein dauerhaftes Fahrzeugangebot an den jeweiligen Stationen sichtbar sein. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, behält sich die Hanse- und Universitätsstadt Rostock das Recht vor, die erteilte Sondernutzungserlaubnis für die konkrete Stellfläche zu widerrufen.

Dem Carsharing-Anbieter werden für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Sondernutzungsfläche die Verkehrssicherungspflicht sowie die allgemeinen Sicherungspflichten übertragen. Der Carsharing-Anbieter ist verantwortlich für die Reinigung und den Winterdienst der Fläche. Weiterhin erlischt die Zuständigkeit des Kommunalen Ordnungsdienstes, d.h. Falschparker sind durch den Anbieter abzuschleppen.

Jeder Stellplatz ist vom Carsharing-Betreiber amtlich zu beschildern. Die Kosten trägt der Antragssteller. Hinweise zur Beschilderung entnehmen Sie bitte der Anlage 2.

Mit Inbetriebnahme von Stellplätzen verpflichtet sich der begünstigte Carsharing-Anbieter auf Anfrage der Stadtverwaltung Rostock

a)      regelmäßig Auskunft über folgende Punkte zu geben,

-       die Anzahl der Kundinnen und Kunden in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

-       die Standorte aller Carsharing-Stationen im Stadtgebiet sowie die Anzahl der in der Gemeinde angebotenen Carsharing-Fahrzeuge

b)      zur Durchführung von Nutzer:innenbefragungen zum Zweck der Erhebung der Nutzungs- bzw. Ersatzquote von privaten PKW in Kooperation mit der Stadtverwaltung,

soweit dies dem Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegensteht. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden.

6.      Auswahlverfahren und Fristen

Interessierte Carsharing-Anbieter, die die unter 4. genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllen, werden aufgefordert ihr Interesse unter Verwendung der Anlage 4 – Formblatt Interessenbekundung und Angabe der Stellplatzpräferenzen sowie unter Verwendung der Anlage 3 - Nachweise & Eigenerklärungen schriftlich zu bekunden. Die Nachweise über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen sind mit der Interessensbekundung einzureichen. Die Interessenten haben alle relevanten Unterlagen schriftlich im verschlossenen Umschlag bis zum 13.02.2023 um 10:00 Uhr bei

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Rechts- und Vergabeamt, Zentrale Vergabe und Beschaffung
Raum 369, Herr Haustein
Neuer Markt 3
18055 Rostock

einzureichen. Der verschlossene Umschlag ist außen mit Namen und Anschrift des Interessenten und der Angabe „Bitte nicht öffnen! Interessenbekundung Carsharing Stellplätze“ zu versehen.

Fragen von Interessenten zum Interessenbekundungsverfahren oder bei etwaigen/ vermuteten Unklarheiten/ Widersprüchen in Bezug auf die Stellplatzvergabe können ausschließlich per E-Mail an daniel.haustein@rostock.de gesendet werden. Diese sind bis spätestens 08.02.2023 um 12:00 Uhr zu stellen.

Bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen erfolgt durch den Fachbereich Mobilität und Strategische Verkehrsplanung eine Einladung zum Einigungsverfahren in Rostock. Dieses wird voraussichtlich am 20.02.2023 von 13:00-14:00 Uhr im Beratungsraum 451, Haus des Bauens und der Umwelt (Holbeinplatz 14, 18069 Rostock) stattfinden. Es ist für alle eingeladenen Interessenten verpflichtend. Bei Verhinderung ist die Teilnahme durch einen bevollmächtigten Vertreter sicherzustellen. Zweck des Einigungsverfahrens ist die individuelle Stellplatzzuweisung und Konsensbildung bei möglichen Interessenskonflikten. Wenn mehrere Carsharing-Anbieter Interesse an den gleichen Stellplätzen bekunden, wird zunächst versucht eine Einigung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Los. Die Übererfüllung der unter 4. genannten Zugangsvoraussetzungen an die Fahrzeuge ist kein Entscheidungskriterium.

Anlagen:
Anlage 1 – Stellplatzliste
Anlage 2 – Hinweise zur Beschilderung
Anlage 3 – Nachweise & Eigenerklärung
Anlage 4 – Formblatt Interessensbekundung